Die Beachtung der in der Verordnung 13L-1-06 Nr. 12 vom 24. Januar 2006 des französischen Finanzamtes über digitale Buchführung vorgesehenen Prinzipien liegt also in der Verantwortung des einzelnen Benutzers, insbesondere, was die Verwendung von Funktionalitäten der Sage-Softwarepakete und die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten betrifft. Das Unternehmen Sage haftet also nicht für vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen diesbezügliche gesetzliche oder behördliche Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Unantastbarkeit von Daten, welche von mit dem in die Software integrierten Werkzeug realisierten Eigenentwicklungen gespeichert wurden, sowie für Datenänderungen, die mithilfe von zu der Sage-Software externen Prozessen (vom Typ RDBMS) durchgeführt wurden.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass zum Prüfungsumfang für die digitale Buchhaltung unter anderem die Dokumentation Ihrer Sage-Software gehört, wodurch es "dem Prüfer möglich ist, die in der Prüfungsperiode verwendeten IT-Systeme zu kennen und zu verstehen, darunter auch alle bedeutenden Entwicklungen".
Zu dieser Dokumentation zählt neben dem Benutzerhandbuch der Standardversion der Sage-Software auch jegliche sonstige mit eventuellen individuellen Parametern und / oder Entwicklungen verbundene Dokumentation, die vom Benutzer selbst oder von seinem IT-Dienstleister erstellt wurde.