Je nach Vergütungsart:
- Hat der Dienstleister Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist der Bruttobetrag zu erklären.
- Vergütungen, die an nicht in Frankreich steuerpflichtige Personen gezahlt wurden, müssen netto erklärt werden. D.h. der Einbehalt an der Quelle wird abgezogen.
- Die Erklärung muss für jeden Dienstleister den Vergütungs- bzw. Erstattungsbetrag sowie den Gegenwert der gewährten geldwerten Leistungen enthalten.