Die Erfassung eines rückerstatteten USt.-Betrags Null ist zulässig. In diesem Fall wird auch der Steuersatz automatisch auf Null gesetzt.
Wird die Ausgabe durch Freigabe einer Rechnung oder durch Freigabe/Erfassung eines Buchungsbelegs ausgegeben, wird dieser Wert mit dem erstatteten USt.-Betrag des Ursprungsbelegs erzwungen. Wird einer der USt.-Koeffizienten oder der Aktivitätsbereich geändert, wird der Wert neu berechnet und ein neuer USt.-Satz bestimmt.