Er kann nur im Kontext Buchhalterisch und fiskalisch erfasst werden und kann in einem abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht mehr geändert werden.
Die Berücksichtigung dieses Satzes ist nur gültig, wenn sich die Auswahl der Sonderregel auf Ebene des Fiskalischen Abschreibungsplans des Artikels auf die Anwendung der Steuerhilfe erstreckt: Medien (39b).