Diese Option muss ausgewählt sein, wenn die angeforderte Ausgleichszahlung den Anlagen entspricht, die endgültig nicht mehr für die Durchführung der Vorgänge verwendet werden, die Abzugsrechte bringen. Diese Verarbeitung ermöglicht die Anwendung eines künftigen Steuerpflichtkoeffizienten gleich 0 für alle einem Aktivitätsbereich zugewiesenen Anlagen, für den der vorläufige Steuerkoeffizient bereits den Wert 0 hat.
Es ist daher erforderlich, im folgenden Feld den USt.-Bereich anzugeben, zu dem die betroffenen Anlagen gehören: es kann nur ein Aktivitätsbereich angegeben werden, dessen vorläufiger Steuerkoeffizient gleich 0 ist.