Dieses Feld ermöglicht die Angabe einer Regel für die Abschreibungsberechnung der Anlage oder, bei einer Sammelverarbeitung, für alle Anlagen im Abgangsgeschäftsjahr. Diese Regel ermöglicht die Bestimmung des Abgangstags in Abhängigkeit des erfassten Abgangsdatums.
Standardmäßig ein Abgang Am angegebenen Tag:die Abschreibung wird nach den auf Ebene der Abschreibungsart jedes Artikels angegebenen Abgangsregeln berechnet
- Die angegebene Regel wird nicht in den Plänen berücksichtigt, die nach einer freien Abschreibungsart abgeschrieben wurden.
In den nach einer Standard-Abschreibungsart abgeschriebenen Plänen wird die Regel nur berücksichtigt, wenn es sich um eine auf die Abschreibungsart anwendbare Regel handelt (siehe Dokumentation zur Funktion Einzelabgang oder Sammelabgang).
Verfügbare Abgangsregeln:
- Abgang Ende vorheriger Monat: die Zuschreibung wird bis zum Ende des Monats vor dem berechnet, in dem das Abgangsdatum liegt.
- Abgang Ende aktueller Monat: eine vollständige Zuschreibung wird für den Monat berechnet, in dem das Abgangsdatum liegt.
- Abgang Ende vorheriges Geschäftsjahr: die Zuschreibung wird bis zum Ende des Geschäftsjahres vor dem berechnet, in dem das Abgangsdatum liegt.
- Abgang Ende aktuelles Geschäftsjahr: eine vollständige Zuschreibung wird für das Abgangsjahr berechnet. Die Abschreibungsberechnung wird in diesem Fall ausgeführt, als wäre der Artikel nicht abgegangen.
- Abgang Ende vorheriges Halbjahr: die Zuschreibung wird bis zum Ende des Halbjahres vor dem berechnet, in dem das Abgangsdatum liegt.
- Abgang Ende des aktuellen Halbjahres:die Zuschreibung wird bis zum Ende des Halbjahres berechnet, in dem das Abgangsdatum liegt.
- Keine Zuschreibung am Abgangsdatum: das Abgangsdatum des aktiven Artikels wird nicht für die Zuschreibungsberechnung des Geschäftsjahres der Investitionsauflösung berücksichtigt.
- 1. veräußerter Konzessionsartikel:diese Regel wird nur für einen Artikel In Konzession angewendet.
- Außerplanmäßige Abschreibung = Nettowert: ist der Abgangsgrund ein Ausschuss, ermöglicht diese Regel die Bestimmung einer außerplanmäßigen Abschreibung gleich dem Nettowert, um so die Erzeugung eines Verlustes zu vermeiden.
Die Berechnung, die die Bestimmung des Nettowertes am Abgangsdatum ermöglicht, wird nach einer Chronologie ausgeführt, die in der Dokumentation über die Funktion Einzelabgang und Sammelabgang auf Ebene der Verarbeitungsbeschreibung detailliert beschrieben ist.
Hinweis: Diese Regel hat keinen Einfluss auf den Abschreibungsplan der Subventionen.